Satzung
Satzung des TSV Steinhaldenfeld e.V.
Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen TSV Steinhaldenfeld e.V.
- Er ist am 31. März 1940 mit dem Namen Turn- und Sportabteilung des Siedlerbundes gegründet und am 30. März 1948 als selbstständiger Sportverein mit dem Namen TSV Steinhaldenfeld neu ins Leben gerufen worden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer 1924 am 29. April 1950 eingetragen
- Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Steinhaldenfeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, der kulturellen Belange seiner Mitglieder, insbesondere die Förderung der Jugend.
- Soweit die Erreichung des Vereinszweckes es erforderlich macht, bildet der Verein einzelne Sportabteilungen und schließt sich den einschlägigen Fachverbänden an.
- Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind ausgeschlossen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Abhaltung von regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen sowie Anschaffung und Anmietung sowie Erhaltung der dazu erforderlichen Geräte, Plätze, Anlagen und Gebäude.
b) Ausbildung und etwaige Anstellung der erforderlichen Übungsleiter, Beschickung von Tagungen, Lehrgängen und Versammlungen.
c) Jugendpflege durch Bildung von Jugend- und Kinderabteilungen.
d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Spielen und dergleichen.
e) Durchführung von kulturellen Aktivitäten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« im Rahmen der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliederzahl
Mitgliederzahl und Dauer des Vereins sind unbegrenzt.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den Verein ist jeder unbescholtenen Person möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintritts.
- Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Mit dem Eintritt wird diese Vereinssatzung anerkannt. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den Vereinssatzungen zu fügen und die Vereinsinteressen zu bewahren. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Aufnahme
- Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels eines hierfür vorgesehenen Aufnahmeformulars. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben.
- Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung und eine Satzung.
§ 7 Verbandsmitglied
Wer
Mitglied des Vereins wird, wird gleichzeitig korporatives Mitglied
jener Fachverbände, denen sich der Verein gemäß § 2 Ziffer 2 dieser
Satzung angeschlossen hat. Der Verein unterwirft sich den
Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Disziplinarordnung
und dgl.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich
seiner Einzelmitglieder.
§ 8 Austritt
-
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er muss schriftlich beim Vorstand des Vereins bis spätestens 30. September eines Jahres angezeigt werden. Mit der Abmeldung erlischt nicht die Haftung für Verbindlichkeiten, die der Verein während der Mitgliedschaft des Austretenden übernommen hat.
-
Die Beiträge sind einschließlich des Jahres zu zahlen, auf dessen Ende der Austritt erfolgt.
-
Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen und sämtliche vereinseigene Gegenstände dem Vorstand in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
§ 9 Ausschluss, Teilnahmesperre
- Der Ausschluss kann erfolgen bei:
- Den Ausschluss nach a) bis c) vollzieht der Vorstand nach Anhörung desjenigen Abteilungsleiters, zu dessen Abteilung das auszuschließende Mitglied gehört. Gehört ein Mitglied keiner Abteilung an, ist der Hauptausschuss zu hören. Schriftliche Mitteilung an das betreffende Mitglied und mündliche Bekanntgabe an den Hauptausschuss erfolgt durch den 1. Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Hauptausschuss innerhalb 2 Wochen zulässig.
- Der Ausschluss nach d) erfolgt durch Streichung aus der Mitgliederliste nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung.
- Von dem Zeitpunkt an, von dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein, insbesondere hat es unverzüglich sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins dem Vereinsvorstand auszuhändigen.
- Die Bestimmungen des § 8 Ziffer 2-3 finden entsprechende Anwendung.
a) vereinsschädigendem Verhalten
b) groben Vergehen gegen die Vereins- und Verbandssatzungen oder -beschlüsse
c) unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Verzug in der Bezahlung fälliger Vereinsbeiträge über mehr als 1 Jahr.
Aus den gleichen Gründen kann gegen aktive Sportler eine Teilnahmesperre für Wettkämpfe, Spiele und dgl. ausgesprochen werden.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
-
Förderung der in den Satzungen niedergelegten Grundsätzen des Vereins;
-
Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen sowie aller Maßnahmen der Vereinsinstanzen. Jede Tätigkeit ist freiwillig und ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen können erstattet werden. Dies muss vorher vom Vorstand genehmigt sein. Kein Mitglied darf in irgendeiner Form an etwaigen Erträgen und am Vermögen des Vereins beteiligt sein. Umlagen, Arbeitspflichten und sonstige Dienstleistungen können entstehen.
§ 11 Rechte der Mitglieder
a) Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
- Dem Anteil an allen durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen des Vereins.
- Diese Rechte sind nicht übertragbar.
- Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Wehr- und Ersatzdienstleistende können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für die Dauer der Dienstzeit befreit werden.
b) Bestimmungen über Ehrungen
- Die Richtlinien über Ehrungen sind in einer gesonderten Ehrenordnung festgelegt.
- Die Ehrenordnung legt der Hauptausschuss fest.
§ 12 Beiträge
Die
Beitragshöhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird
durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses
festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
§ 13 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- Hauptversammlung
- Hauptausschuss
- Vorstand
- Jugendvollversammlung
Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Während des laufenden Geschäftsjahres kann der Rücktritt von einem
übernommenen Amt nur in besonders dringenden Fällen und aus triftigen
Gründen erklärt werden.
Aufwand, soweit er bei der Wahrnehmung und Erfüllung von
Vereinsinteressen entsteht, kann auf Nachweis und im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien an Personen nach dieser
Satzung und an sonstige vom Vorstand Beauftragte sowie Übungsleiter,
Trainer und dergleichen erstattet werden.
§ 14 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung hierzu erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben oder durch die jährliche Vereinszeitung. Eine vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
- Ausnahmen bilden:
- Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen können nur durch Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern gefasst werden.
- Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
- Beschlussfassung über die Rechnungslegung des Hauptkassiers und des Wirtschaftskassiers und deren Entlastung durch die Kassenprüfer
- Entlastung des Hauptausschusses
- Wahlen der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
- Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung
- Beschlussfassung über sämtliche wichtigen Vereinsangelegenheiten.
- Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies beantragt, oder wenn während des Jahres im Vorstand eine Neu- oder Ersatzwahl notwendig wird und wenn das Interesse des Vereins dies erfordert (s. § 36 BGB).
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung sämtlicher anwesenden Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse klar und deutlich wiedergegeben sein müssen. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden.
§ 15 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Dem Hauptausschuss steht die Erledigung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten zu, außerdem die Arbeiten, die ihm von der Hauptversammlung nach Beschlussfassung übertragen worden sind sowie alle Dringlichkeitsfälle. Er hat für eine gewissenhafte und sorgfältige Erledigung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Die Durchführung kann er - mit Ausnahme der Abteilungsgründungen - dem Vorstand übertragen.
- Vorstand
- Vereinsjugendleiter
- Abteilungsleitern
Dem Hauptausschuss steht die Erledigung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten zu, außerdem die Arbeiten, die ihm von der Hauptversammlung nach Beschlussfassung übertragen worden sind sowie alle Dringlichkeitsfälle. Er hat für eine gewissenhafte und sorgfältige Erledigung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Die Durchführung kann er - mit Ausnahme der Abteilungsgründungen - dem Vorstand übertragen.
§ 16 Vorstand
Der von der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- Stellvertretender des 1. Vorsitzenden,
- dem Wirtschaftskassier,
- dem Hauptkassier,
- dem techn. Leiter,
- dem Schriftführer.
Gemäß § 26 BGB müssen neben dem 1. Vorsitzenden 2 weitere Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen sein. Weitere Eintragungen können in Abstimmung innerhalb des Vorstands vorgenommen werden.
Jedes eingetragene Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
Gewählt wird:
| in geraden Jahren |
in ungeraden Jahren |
| der 1. Vorsitzender |
1. Stellvertreter |
| weitere Stellvertreter | der Wirtschaftskassier |
| der Hauptkassier | der Schriftführer |
| der Techn. Leiter |
Kann die Wahl nicht im diesem Rhythmus erfolgen, so erfolgt die Wahl im Folgejahr auf 1 Jahr (Restlaufzeit)
Gemäß § 27 BGB muss eine Neuwahl vorgenommen werden, wenn der bisherige Vorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzt. Wählbar als Vorstand sind alle volljährigen geschäftsfähigen und für das Amt geeignete Mitglieder.
Im einzelnen sind die Befugnisse:
- des 1. Vorsitzenden
- Leitung
des Vereins und Vertretung desselben gerichtlich und ußergerichtlich
gemäß § 26 BGB. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses.
- Durchführung des in den Satzungen festgelegten Vereinszwecks, Beaufsichtigung und Überwachung der jeweiligen Vereinsfunktionäre und der Geschäftsstelle.
- Ausgaben bis zur Höhe von 1.000.- Euro zuzüglich MWSt kann er im Einzelfall selbstständig veranlassen. Beträge bis € 10.000.- zuzüglich MWSt. bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand, Beträge darüber hinaus durch den Hauptausschuss.
- Anstellung von Mitarbeitern (auch Mitglieder) sofern notwendige Tätigkeiten nicht ehrenamtlich geleistet werden können,
- die Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden
- Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Vertretung desselben in all seinen Befugnissen.
- Ansonsten Unterstützung des 1. Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 17 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das Organ der Vereinsjugend.
Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 18 Kassenprüfer
- Die Hauptversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer.
- Die Amtszeit beträgt 2 Jahre im Wechsel.
§ 19 Projektteams
- Zur Erledigung besonderer administrativer oder fachlicher Aufgaben können Projektteams gebildet werden. Sie arbeiten nach Weisung und nach Richtlinien des Vorstands und müssen diesem laufend über den Stand der Arbeiten berichten.
- Die Bildung, Zusammensetzung und Aufösung der Projektteams bestimmt der Vorstand.
§ 20 Abteilungen
- Die Gründung einer Abteilung bedarf der Genehmigung des Hauptausschusses. Einer Abteilung kann durch Vorstandsbeschluss der Abteilungsstatus entzogen werden, wenn kein Abteilungsausschuss gebildet werden kann. Sie wird dann behandelt wie eine Freizeitgruppe. Eine Abteilung wird ferner aufgelöst, wenn die ordentliche Abteilungsversammlung dies mit zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschließt und der darauffolgende Hauptausschuss diesen Beschluss bestätigt.
- Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsausschuss geleitet.
Dieser umfasst mindestens: - Abteilungsleiter
- Abteilungskassier
- Abteilungsschriftführer
- Jede
Abteilung regelt Angelegenheiten ihres internen Sport- und
Geschäftsbetriebs selbstständig. Dabei dürfen keine Tätigkeiten
entfaltet werden, die über den in § 2 festgelegten Zweck des Vereins
hinausgehen. Zusätzlich sind sie an Beschlüsse gebunden, die der
Hauptausschuss oder der Vorstand erlässt. Über die Abteilungsetats
beschließt der Hauptausschuss. Abteilungen können Abteilungsbeiträge
erheben, die sie selbst beschließen. Sie führen eigene Kassen, welche
der Prüfung durch gewählte Kassenprüfer des Vereins unterliegen. Für
die Verwendung der Mittel der Abteilung gelten die Vorschriften des § 3
Ziff 3 und 4 dieser Satzung. Bei Auflösung der Abteilung vorhandene
Mittel stehen dem Verein zu.
- Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Von den Abteilungsversammlungen sind Protokolle zu fertigen und dem Vorstand zeitnah vorzulegen.
- Die Gründung von Spielgemeinschaften bedürfen der vorherigen Genehmigung des Hauptausschusses.
- Abteilungen dürfen den Verein/seine Abteilungen lediglich im Rahmen des Jahresetats verpflichten. Die Anstellung von Trainern muss der Vorstand genehmigen.
DieAusschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 21 Vereinsordnungen
- Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen geben.
- Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
- Für den Erlass, eine Änderung etc. sind ausschließlich der Hauptausschuss zuständig, sofern die Satzung nichts anderes regelt.
§ 22 Grundstücksverkehr
Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Fall der Beschluss der Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 23 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt und eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit neun Zehntel der anwesenden Mitglieder hierfür einen entsprechenden Beschluss fasst oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 48 BGB).
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist so zu verwenden, dass zunächst etwa vorhandene Schulden zu begleichen sind. Das übersteigende Vermögen fällt dem Württ. Landessportbund zu, des es unmittelbar und ausschlißlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.
§ 24 Haftungsausschluss
- Der Verein haftet nicht für die Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder Dritter sowie bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des vom Württembergischen Landessportbundes e.V. dem Verein und seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Versicherungsschutzes.
- Der Verein stellt die Mitglieder der Organe des Vereins, insbesondere die Vorstandsmitglieder von der Haftung bei der Ausübung derer satzungsmäßiger Tätigkeit frei, soweit diese Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 25 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und ihr abgeleiteter Ansprüche ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig.
§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 12. März 2004 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Herbert Wagner Wilfried Holzwarth
Schriftführer 1. Vorsitzender